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Terms and conditions

§1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§2 Zahlungsmodalitäten
1. Soweit nicht anderes vereinbart, sind die Rechungen des Verkäufers 2 Wochen nach Rechungsstellung ohne Abzug zahlbar. Rohgewürze und Rohstoffe anderer Art sind abweichend von den vorstehenden Bestimmungen sofort ohne Abzug netto Kasse zu zahlen. Rechnungsstellung erfolgt zum Tagespreis.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betroffenen Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5% als pauschalen Schadensersatz zu verlangen gemäß §352 HGB. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

4. An der Ware erkennbare Mängel können nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, andere Mängel nur innerhalb 14 Tagen nach Wareneingang schriftlich gerügt werden. Verarbeitet der Kunde die Ware oder verkauft er sie weiter, so gilt dies in jedem Fall als vorbehaltlose Annahme. Für rechtzeitig gerügte Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr, entweder durch Minderung des vereinbarten Kaufpreises oder durch Lieferung einwandfreier Ersatzware. Für die Ersatzware leisten wir nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.

5. Der Käufer ist zur Aufrechung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§3 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach seiner Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoanforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechungen in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

§4 Gerichtsstand
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Lemgo ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.